Satzung
In der Fassung vom 31. März 2022
Dahlemer Tennisclub e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Clubs ist „Dahlemer Tennisclub e. V.“. Er wurde am 19. August 1949 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen. Seine Farben sind Schwarz- Weiß. 2. Der Club hat seinen Sitz in Berlin. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der GemV vom 24.12.1953 oder an deren Stelle tretende gleichartige steuerrechtliche Vorschriften durch die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Tennissports. Im Winter werden als Ausgleichssport andere Sportarten betrieben, z. B. Fußball. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch die Ausbildung Jugendlicher und Erwachsener im Tennissport und anderen Sportarten, durch die Ausrichtung von Turnieren und Teilnahme an Turnieren anderer Veranstalter. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitglieder,
c) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
d) Ehrenmitgliedern.
2. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Tennissport betreibt. 3. Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.
4. Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins oder um den Tennissport besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag durch den Ältestenrat, wenn dieser dem Vorschlag mit wenigstens vier Stimmen zustimmt. Dem Ernannten wird eine Urkunde ausgestellt.
Ehrenmitgliederhaben volle Mitgliedsrechte. Sie zahlen jedoch keine Beiträge.
6. Ein aktives Mitglied hat das Recht im Folgejahr passives Mitglied zu werden, wenn dies dem Vorstand bis zum 30. November des laufenden Jahres schriftlich angezeigt wird.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitglieder,
c) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
d) Ehrenmitgliedern.
2. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Tennissport betreibt. 3. Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.
4. Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins oder um den Tennissport besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag durch den Ältestenrat, wenn dieser dem Vorschlag mit wenigstens vier Stimmen zustimmt. Dem Ernannten wird eine Urkunde ausgestellt.
Ehrenmitgliederhaben volle Mitgliedsrechte. Sie zahlen jedoch keine Beiträge.
6. Ein aktives Mitglied hat das Recht im Folgejahr passives Mitglied zu werden, wenn dies dem Vorstand bis zum 30. November des laufenden Jahres schriftlich angezeigt wird.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschat endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Die Rechte gem. § 6 Ziffer 3 der Satzung bleiben unberührt. 2. Der Austritt erfolgt rechtswirksam nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Sie muss bis spätestens 30. November eingegangen sein und wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied, a) längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist,
b) trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat,
c) grob und wiederholt sich gegen diese Vereinssatzung vergangen hat,
d) sich grob unsportlich verhält,
e) Handlungen begeht, die das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigen oder die Ehrenhaftigkeit eines Mitglieds in Frage stellen,
f) Weisungen des Vorstands nach § 6 Abs. 5 nicht befolgt.
4. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
5. Der Ausschluss ist durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen das Recht zur Beschwerde an den Ältestenrat zu. Die Beschwerde muss spätestens vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes beim Ältestenrat eingegangen sein. Postanschrift ist die Adresse des Clubs.
6. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. Sie wird durch einen einfachen Brief mitgeteilt. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
7. Auch bei Ausschluss bleibt die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr unberührt.
§ 6
Rechte und Pflichten
1. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zu Versammlungen zugelassen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Clubs zu benutzen. Die Benutzung der Tennisplätze, ggf. sonstiger Sportplätze des Clubs, setzt jedoch die Zahlung des Beitrags der entsprechenden Sportabteilung voraus (Beitrag für aktive Mitglieder).
4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Clubs zu wahren, seine Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln, die Satzung sowie die Spielordnung zu beachten und ihren Beitrag pünktlich zu bezahlen.
5. Mitgliedern, die diese Pflichten nicht beachten, können durch den Vorstand die Mitgliederrechte zeitweilig entzogen werden, und zwar insbesondere die Benutzung der Sportanlagen und das Betreten des Clubgeländes.
6. Bei Nichtbeachtung der durch den Vorstand ergriffenen Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 kann der Ausschluss des betreffenden Mitgliedes nach § 5 Abs. 3 f erfolgen.
§ 7
Beiträge
1. Die Beiträge sowie die Aufnahmegebühr werden jährlich vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand festgesetzt. Sie sind, sofern sie sich gegenüber den Beiträgen des laufenden Geschäftsjahres um mehr als 5% erhöhen, zustimmungspflichtig durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Beitragsänderung ist den
Mitgliedern vor Beginn des neuen Haushaltsjahres mitzuteilen, eine Veröffentlichung in der Clubzeitung gilt als schriftliche Mitteilung.
2. Jugendliche Mitglieder erwerben durch die Überschreitung der Altersgrenze ohne nochmaligen Antrag die aktive Mitgliedschaft. Sie erhalten für die von diesem Tage an damit verbundene Beitragsänderung keine besondere Mitteilung.
3. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. An Beiträgen werden erhoben
a) Aufnahmegebühr,
b) Beitrag für aktive Mitglieder,
c) Beitrag für jugendliche Mitglieder,
d) Beiträge für erwachsene Mitglieder, die sich in Ausbildung oder im Studium befinden, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
e) Beiträge für passive Mitglieder.
5. Sämtliche unter 4b - 4e genannten Beiträge sind bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen. Auf jede Beitragsart werden bei verspätetem Zahlungseingang bis zum 15. März des Beitragsjahres 10,00 €, bei Zahlungseingang bis zum 30. April des Beitragsjahres 25,00 € zusätzlich erhoben.
6. Personen, die in den Club als aktive oder jugendliche Mitglieder aufgenommen worden sind, müssen die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme zahlen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
7. Der Vorstand kann über Beitragsnachlässe oder den Erlass in begründeten Fällen entscheiden. 8. Die Mitglieder ab 18 Jahren sind verpflichtet, bis zum 31.01. eines jeden Jahres einen Ökonomiebeitrag an den Verein zu zahlen. Dieser beträgt
a) für Mitglieder in Ausbildung bis zu 27 Jahren und passive Mitglieder 45,00 € pro Jahr,
b) für aktive Mitglieder 90,00 € pro Jahr.
Für die an die Vereinskasse gezahlten Ökonomiebeiträge werden mit Mitgliedsnamen bezeichnete Gutscheine in gleicher Höhe ausgegeben, mit denen im laufenden Beitragsjahr in der Ökonomie bezahlt werden kann. Die Gutscheine verfallen zum jeweiligen Jahresende; sie sind nur innerhalb einer Familie übertragbar. Für das Jahr 2008 ist der Ökonomiebeitrag bis zum 01.05.2008 an die Vereinskasse zu zahlen. Für die Zahlung des Ökonomiebeitrages gelten die Säumniszuschläge von § 7 Ziffer 5.
c) § 7 Ziffer 7 gilt sinngemäß.
§ 8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Es besteht aus dem Kassenbestand, den Beitragsforderungen an die Mitglieder und dem Inventar. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9
Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Wahlausschuss,
4. der Ältestenrat.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung in der Clubzeitung einberufen werden. Der Haushaltsplan hat mindestens drei Wochen vorher in der Geschäftsstelle auszuliegen.
3. Feststehende Punkte der Tagesordnung sind:
a) Jahresberichte des/der 1. Vorsitzenden, des Sportwartes/ der Sportwartin, des Jugendsportwartes/ der Jugendsportwartin,
b) Bericht des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Bericht der Kassenprüfer/innen,
e) Entlastung des Vorstandes für das ablaufende Geschäftsjahr,
f) (alle zwei Jahre)
Wahl des neuen Vorstandes, einschließlich Jugendwartes, Wahl des Ältestenrates, der Kassenprüfer, des Wahlausschusses, des Vergnügungs- und Ökonomieausschusses,
Jugendlichen stet das Recht zu, einem Jugendwart vorzuschlagen
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
4. Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in, welche/r Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sein muss, leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterscheiben ist. Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich aufzuführen.
5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, der sie rechtzeitig den Mitgliedern bekannt gibt.
Andere als Satzungsänderungsanträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen, sie sind spätestens auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich auszuhändigen.
Die dem Vorstand eingereichten Anträge sind von dem Antragsteller auf der Mitgliederversammlung persönlich zu stellen und zu begründen, ansonsten gelten sie als zurückgenommen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen, bei mehreren Antragstellern genügt die Anwesenheit eines Antragstellers.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird nochmals abgestimmt. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so gilt der zur Abstimmung stehende Antrag als abgelehnt.
7. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich (§33 Abs.1 S.1 BGB).
8. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht.
§ 11
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er das für notwendig hält.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der Ältestenrat oder 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Zwischen dem Antrag und dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfen höchstens vier Wochen liegen.
3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheidet. Zwischen dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes und dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfen höchstens vier Wochen liegen.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören. Er wird von der ordentlichen Mitglieder Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) der/dem Kassenwart/in Schatzmeister/in,
d) der/dem Schriftführer/in
e) der/dem Sportwart/in,
f) der/ dem stellvertretenden Sportwart/in,
g) der/dem Jugendwart/in.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen vertreten den Club gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Mitglieder können einem Vorstandsmitglied, sofern es nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB angehört, zwei Ämter übertragen.
5. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs und beschließt die Spiel- und Platzordnung.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Durchführung der laufenden internen Geschäfte eine/n angestellte/n Mitarbeiter/in als Geschäftsführer/in einstellen. Der/Die Geschäftsführer/in ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, er/sie hat jedoch kein Stimmrecht.
3. Die Vorstandssitzungen leitet der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in Schatzmeister/in.
4. Über den Inhalt der Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich aufzuführen. 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit aller Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, dabei ist die Anwesenheit mindestens eines Vorstandsmitgliedes im Sinne § 26 Abs. 2 BGB notwendig.
6. Der Vorstand hat für ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. In der Zeit vom 1. Januar bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr werden die Geschäfte nach dem vorjährigen Haushaltsplan geführt.
7. Bei Vernachlässigung seiner/ihrer Amtspflichten oder Unfähigkeit kann ein Vorstandsmitglied durch einen 4/5- Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder von seinem/ihrem Amt enthoben werden.
8. Scheidet der/die 1. Vorsitzende, der/ die 2. Vorsitzende oder der /die Kassenwart/in /Schatzmeister/in vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so regelt sich dessen Nachfolge nach § 11 Ziffer 3 (außerordentliche Mitgliederversammlung).
9. Scheidet eines der übrigen Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand einen kommissarischen Ersatzmann/frau.
§ 14
Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählenden stimmberechtigten Clubmitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Ältestenrat gibt sich seine Verfahrensordnung selbst und wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
2. Der Ältestenrat bemüht sich auf Antrag um die Schlichtung von Streitigkeiten unter Clubmitgliedern. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 6 Ziffer 5 sowie § 4 Ziffer 3.
3. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig. Beschwerde und die Anrufung der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen.
4. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Ältestenrates erforderlich.
5. Der/Die 1. Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in muss zu den Sitzungen des Ältestenrates hinzugezogen werden, wenn er/sie den Wunsch hierzu äußert. Bei der Beschlussfassung bzw. bei Abstimmungen des Ältestenrates ist er/sie jedoch nicht anwesend.
§ 14
Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählenden stimmberechtigten Clubmitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Ältestenrat gibt sich seine Verfahrensordnung selbst und wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
2. Der Ältestenrat bemüht sich auf Antrag um die Schlichtung von Streitigkeiten unter Clubmitgliedern. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 6 Ziffer 5 sowie § 4 Ziffer 3.
3. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig. Beschwerde und die Anrufung der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen.
4. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Ältestenrates erforderlich.
5. Der/Die 1. Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in muss zu den Sitzungen des Ältestenrates hinzugezogen werden, wenn er/sie den Wunsch hierzu äußert. Bei der Beschlussfassung bzw. bei Abstimmungen des Ältestenrates ist er/sie jedoch nicht anwesend.
§ 15
Der Wahlausschuss
1. Der Wahlausschuss besteht aus drei von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählenden stimmberechtigten Clubmitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
2. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten/innen für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.
3. Der/Die Vorsitzende des Wahlausschusses leitet als Alterspräsident/in die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahl des /der 1. Vorsitzenden.
4. Wahlvorschläge aus der Mitgliedschaft sind 10 Tage vor der Versammlung der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses bekannt zu geben, der/ die sie der Mitgliederversammlung bekanntmacht.
§ 16
Die Kassenprüfer/innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss und erstatten über das Prüfungsergebnis Bericht an die Mitgliederversammlung.
§ 17
Wahlen
1. Die Wahl des/der 1. Und 2. Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters erfolgt geheim. Die Wahl des gesamten Vorstandes in einem Wahlakt ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit Mehrheit aller Erschienenen durch schriftliche Abstimmung beschließt. Die Mannschaft ist unter Abgabe des von jedem Mitglied zu übernehmenden Postens vorher bekannt zu geben. Auch diese Wahl erfolgt geheim.
2. Wird der Vorstand nicht als Ganzes gewählt, kann die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder des Ältestenrates, des Wahlausschusses und anderer Ausschüsse offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dem einstimmig zustimmt, sonst ist Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
3. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden leitet der/die Vorsitzende des Wahlausschusses. Nachdem der/die 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt diese/r den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
4. Zur Wahl können nur Clubmitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
§ 18
Haftung
Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist(durch den Landessportbund Berlin) im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 19
Auflösung des Clubs
1. Der Antrag zur Auflösung des Clubs muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Clubmitglieder schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
2. Zur Beschlussfassung über diesen Antrag ist eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
3. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Clubs ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anderenfalls muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Von den erschienenen stimmberechtigten Clubmitgliedern müssen mindestens ¾ dem Antrag auf Auflösung des Clubs zustimmen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall eines Zwecks fällt das Clubvermögen an den Landessportbund Berlin, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17 Abs.3 Ziffer des Steueranpassungs- Gesetzes zu verwenden hat.
6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
§20
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.